Fundstelle GVBl. 2013 S. 299

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Gesetz

1100-1-I

  • Staats- und Verfassungsrecht
  • Staatliche Organisationen
  • Staatsorgane
  • Landtag
1100-1-I

Gesetz
zur Änderung des
Bayerischen Abgeordnetengesetzes

Vom 22. Mai 2013


Der Landtag des Freistaates Bayern hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit bekannt gemacht wird:


§ 1

Änderung des
Bayerischen Abgeordnetengesetzes

Das Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Bayerischen Landtags (Bayerisches Abgeordnetengesetz) in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. März 1996 (GVBl S. 82, BayRS 1100-1-I), zuletzt geändert durch § 16 des Gesetzes vom 5. August 2010 (GVBl S. 410), wird wie folgt geändert:

1.
Art. 4a wird wie folgt geändert:

a)
Es wird folgender neuer Abs. 2 eingefügt:

„(2) 1Bei Verstößen gegen die Verhaltensregeln kann das Präsidium ein Ordnungsgeld bis zur Höhe der Hälfte der jährlichen Abgeordnetenentschädigung festsetzen. 2Der Präsident macht das Ordnungsgeld durch Verwaltungsakt geltend.“

b)
Der bisherige Abs. 2 wird Abs. 3 und wie folgt geändert:

aa)
Nrn. 1 und 2 erhalten folgende Fassung:

„1.
die Verpflichtung zur Anzeige und Veröffentlichung von Berufen und Tätigkeiten neben dem Mandat sowie Art und Höhe der daraus oberhalb festgelegter Mindestbeträge erzielten Einkünfte;

2.
die Verpflichtung zur Anzeige und Veröffentlichung von Zuwendungen im Zusammenhang mit der politischen Tätigkeit;“.

bb)
In Nr. 5 werden nach den Worten „das Verfahren“ die Worte „und die Sanktionen“ eingefügt.

2.
Art. 8 wird wie folgt geändert:

a)
Abs. 1 wird wie folgt geändert:

aa)
Satz 2 erhält folgende Fassung:

2Nicht erstattungsfähig sind Kosten für Verträge mit Personen, die mit dem Mitglied des Landtags verheiratet oder bis zum vierten Grad verwandt oder verschwägert sind oder waren; dies gilt auch für Verträge mit Personen, die mit einem anderen Mitglied des Landtags verheiratet oder bis zum dritten Grad verwandt oder verschwägert sind oder waren.“

bb)
Es wird folgender neuer Satz 3 eingefügt:

3Lebenspartner im Sinn des Lebenspartnerschaftsgesetzes oder Personen, die mit einem Mitglied des Landtags in einem gemeinsamen Haushalt so zusammenleben, dass nach verständiger Würdigung der wechselseitige Wille anzunehmen ist, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen, stehen Ehegatten gleich.“

cc)
Der bisherige Satz 3 wird Satz 4.

dd)
Es werden folgende Sätze 5 bis 9 angefügt:

5Die Abrechnung der Gehälter und anderen Aufwendungen für Mitarbeiter sowie entsprechender Dienst- und Werkverträge erfolgt durch das Landtagsamt. 6Eine Haftung des Freistaates Bayern gegenüber Dritten ist ausgeschlossen. 7Die Mitarbeiter sind nicht Angehörige des öffentlichen Dienstes. 8Es bestehen keine arbeitsrechtlichen Beziehungen zwischen den Mitarbeitern und dem Landtagsamt oder dem Freistaat Bayern. 9Einzelheiten hierzu werden durch Richtlinie des Landtagspräsidiums im Einvernehmen mit dem Ältestenrat geregelt.“

b)
Abs. 3 bis 5 werden aufgehoben.

c)
Der bisherige Abs. 6 wird Abs. 3 und wie folgt geändert:

aa)
Der bisherige Wortlaut wird Satz 1.

bb)
Es wird folgender Satz 2 angefügt:

2Erbrachte Leistungen sind in diesem Fall vom Abgeordneten an das Landtags-amt zurückzuerstatten.“


§ 2

Änderung des Gesetzes zur Änderung
des Bayerischen Abgeordnetengesetzes
vom 8. Dezember 2000

§ 2 Satz 2 des Gesetzes zur Änderung des Bayerischen Abgeordnetengesetzes vom 8. Dezember 2000 (GVBl S. 792) wird aufgehoben.


§ 3

Inkrafttreten

1Dieses Gesetz tritt am 1. Juni 2013 in Kraft. 2Abweichend von Satz 1 treten § 1 Nrn. 1 und 2 Buchst. a Doppelbuchst. dd sowie Buchst. b und c am 1. Oktober 2013 in Kraft. 3Auf die mit Ablauf der 16. Wahlperiode ausscheidenden Mitglieder des Landtags findet § 1 Nr. 2 Buchst. a Doppelbuchst. dd sowie Buchst. b und c keine Anwendung.

München, den 22. Mai 2013

Der Bayerische Ministerpräsident


Horst  S e e h o f e r